Der Schornsteinfeger: Ihr Sicherheits-, Umwelt- und Energieexperte

Schornsteinfegermeisterbetrieb

Christoph Weber

Neue bundeseinheitliche Regelungen

Neue bundeseinheitliche Regelungen im Schornsteinfegerhandwerk

Am 1. Januar 2010 trat erstmals eine bundeseinheitliche Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) und damit auch eine neue Gebührenstruktur für das Schornsteinfegerhandwerk in Kraft. In der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) sind sowohl die konkreten Aufgaben der Schornsteinfeger und als auch die Gebühren für ihre Dienstleistungen gesetzlich verankert. Bisher war die KÜO eine Angelegenheit der einzelnen Bundesländer und Dienstleistungen sowie Gebühren dieses Handwerks nicht gleich und nicht direkt vergleichbar.

Ihre Vorteile:

Die neue Bundesverordnung garantiert den Kunden:

-   einen einheitlichen und exakt festgelegten Leistungsumfang für Arbeiten der Schornsteinfeger in allen Bundesländern

-     Transparenz der erbrachten Dienstleistungen

-     und eine differenziertere Gebührenstruktur.

Wie sich die Gebühren für Sie gestalten:

Veränderte Gebühren gibt es zum Beispiel für

-     die Grundgebühr

-     das Kehren und Überprüfen der Heizanlagen

-     die anteilige Fahrtkostenpauschale

-     die Feuerstättenschaugebühr

-     oder für die Zustellung des Feuerstättenbescheides.

So werden zum Beispiel die Schornsteine nicht mehr nach Stockwerken sondern nach laufenden Metern berechnet.

Faustregel:

Die   Höhe   der   jährlichen   Gebühren   sind   abhängig   von   der   Beheizungsart.   Wenn   Arbeiten   wie   Kehren,   Überprüfen   und  Messen   von

Heizanlagen   in   einem   Gebäude   terminlich   auf   einen   Tag   gelegt   werden   können,   wird   es   in   der   Regel   für   Hausbesitzer   mit   Öl-   und

Gasheizungen günstiger.

Für    Häuser,    die   keine   Zentralheizung   haben,    sondern   Einzelöfen,   werden   sich    die    Gebühren    etwas    erhöhen.    Ebenso    werden    die

Gebühren in Häusern steigen, in denen neben einer Öl- oder Gasheizung ein offener Kamin oder ein Kamin- oder Kachelofen betrieben

wird.

Und noch mehr Neues in diesem Jahr:

Ebenfalls überarbeitet wurde die erste Bundes-Immissions-Schutzverordnung. Auch diese Regelung tritt noch 2010 in Kraft und führt dazu, dass sich die Überprüfungsintervalle für Heizanlagen verändern. Die Schornsteinfeger-Innung geht davon aus, dass dadurch viele Hauseigentümer finanziell entlastet werden.

Noch ein Tipp:

Lassen Sie sich einem Teil unserer Rechnung vom Staat bezahlen! Die Bundesregierung hat im Jahr 2009 die Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen bei Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ausgeweitet. Seitdem dürfen 20 Prozent von maximal 6.000 Euro Lohnkosten pro Jahr von der Steuerschuld abgezogen werden. Das entspricht einer Ersparnis von 1.200 Euro. Abzugsfähig sind alle Handerwerkerrechungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im inländischen Haushalt. Darunter fallen auch die Kosten für Schornsteinfegerarbeiten. Voraussetzungen:

1.     eine ordentliche Rechnung des Handwerkers, in der Lohn- und Materialkosten getrennt aufgeführt sind

2.     Begleichen der Rechnung per Überweisung und nicht in bar

Unser Service:

Auch in Zukunft reinigt unser Schornsteinfeger-Betrieb die Schornsteine und Feuerstätten Ihrer Gebäude und kümmert sich zuverlässig um die Sicherheit Ihrer Heizungsanlagen. Zu diesen Arbeiten gehören unter anderem das Messen des Kohlenmonoxid-Gehalts der Abgase und die Kontrolle des technischen Zustands der Abgaswege.

Ihre Fragen zu den neuen Verordnungen, unseren Dienstleistungen oder ihren zukünftigen Rechnungen beantworte ich Ihnen gern


Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

seit dem 29.11.2008 ist das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) in Kraft.

 

Was bedeutet das für Sie?

Zunächst ändert sich für Sie als Kunde bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2012 wenig.

Wie bisher ist der Bezirksschornsteinfegermeister für die Betriebs- und Brandsicherheit an Abgasanlagen in Ihren Gebäuden zuständig. Das heißt, alle Kehr-, Überprüfungs- und Messtätigkeiten obliegen unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgegebenen Fristen weiterhin mir als Ihrem Bezirksschornsteinfegermeister.

 

Neu ist, dass es mir ab sofort möglich ist, Ihnen folgende weitere Dienstleistungen anzubieten:

·         Kesselreinigung

·         Reinigen von Kaminöfen und offenen Kaminen

·         Energieberatung und Erstellen von Energieausweisen

·         Thermografie

·         Inspektion Ihrer Heizung / Heizungs-Check

·         Kleinreperaturen an Abgasanlagen / Schornsteinen

Die erforderlichen Weiterbildungen mit Zertifikaten für diese Serviceangebote habe ich rechtzeitig absolviert.

 

Das neue Gesetz

Ab dem 1. Januar 2013 stehen Deutschlands Schornsteinfeger im freien Wettbewerb mit anderen Schornsteinfegerbetrieben – auch aus dem europäischen Ausland. Es ist dann möglich, einen anderen Schornsteinfegerbetrieb mit bestimmten Arbeiten zu beauftragen, wenn dieser in dem neu zu schaffenden Schornsteinfegerregister eingetragen ist. Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer müssen ab dem 1. Januar 2013 mehr Verantwortung und Haftung in puncto Brandsicherheit übernehmen als bisher. Der jetzige Bezirksschornsteinfegermeister wird dann durch einen „Bevollmächtigten Schornsteinfeger“ mit Kontrollfunktion ersetzt.

 

Ihr Vorteil:  Die Wahlfreiheit

 

Mögliche Nachteile:

·         mehr Eigenverantwortung als Kunde für die Brandsicherheit

·         voraussichtlich höhere Kosten, da die jetzige Gebührenordnung teilweise entfällt und einzelne Posten wie Anfahrt, Rüstzeit, Verwaltungskosten zukünftig separat berechnet werden

 

Ihre neuen Verpflichtungen als Hauseigentümerin/Hauseigentümer ab dem 1. Januar 2013:

·         Sie sind dafür zuständig, dass alle notwendigen Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten entsprechend den gesetzlichen Fristen durchgeführt werden.

·         Sie müssen termingerecht einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb mit diesen Arbeiten beauftragen.

·         Sie müssen Ihrem Bevollmächtigten Schornsteinfeger jede ausgeführte Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeit jederzeit nachweisen können.

 

Ausnahmereglung in der Übergangszeit

Die Verordnungen zum grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr ermöglichen Schornsteinfegerbetrieben aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder aus einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bereits in der Übergangszeit vorübergehend oder gelegentlich Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen. Die Bedingungen dafür: 

·         Diese Betriebe müssen die handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

·         Sie müssen in dem vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geführten Schornsteinfegerregister gelistet sein.

Wenn Sie diese Regelung nutzen wollen, müssen Sie mich rechtzeitig darüber informieren. In diesem Fall bin ich gesetzlich verpflichtet, zu überprüfen, ob die vorgeschriebenen Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten durch den Fremdbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Anderenfalls komme ich meinen Verpflichtungen wie bisher nach und führe alle Arbeiten für Sie durch, die die Kehr- und Überprüfungsordnung und die 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung vorschreiben.

 

Selbstverständlich stehe ich Ihnen jetzt und zukünftig für die notwendigen Kehr- Überprüfungs- und Messtätigkeiten in gewohnter Weise zur Verfügung und werde Sie gern weiter in allen Fragen neutral und firmenunabhängig beraten.

 

Die Vorteile für Sie:

·         Verwaltung und handwerkliche Arbeiten aus einer Hand, deshalb geringere Gebühren

·         ein kompetenter Ansprechpartner mit kurzer Anfahrt sowie guter Haus- und Ortskenntnis

·         vertraute Schornsteinfeger in Ihrem Haus

 

Ihre Fragen zum neuen Gesetz beantworte ich gerne. Rufen Sie mich bitte an oder schicken Sie mir eine E-Mail.

 

Mit freundlichen Grüssen

 

Christoph Weber





Bundesland: Nordrhein-Westfalen
- Zentralinnungsverband (ZIV) -

Christoph Weber

Schornsteinfegermeister Geprüfter Gebäudeenergieberater (HWK)
Eichholzer Str. 25
53773 Hennef
Tel.: 02248-912 182
Fax.: 02248-912 181
Homepage: Klick
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Mobil.: 0171-9492 971

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