Schornsteinfegermeisterbetrieb
Christoph Weber
Neue bundeseinheitliche Regelungen im Schornsteinfegerhandwerk
Am 1. Januar 2010 trat erstmals eine bundeseinheitliche Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) und damit auch eine neue Gebührenstruktur für das Schornsteinfegerhandwerk in Kraft. In der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) sind sowohl die konkreten Aufgaben der Schornsteinfeger und als auch die Gebühren für ihre Dienstleistungen gesetzlich verankert. Bisher war die KÜO eine Angelegenheit der einzelnen Bundesländer und Dienstleistungen sowie Gebühren dieses Handwerks nicht gleich und nicht direkt vergleichbar.
Ihre Vorteile:
Die neue Bundesverordnung garantiert den Kunden:
- einen einheitlichen und exakt festgelegten Leistungsumfang für Arbeiten der Schornsteinfeger in allen Bundesländern
- Transparenz der erbrachten Dienstleistungen
- und eine differenziertere Gebührenstruktur.
Wie sich die Gebühren für Sie gestalten:
Veränderte Gebühren gibt es zum Beispiel für
- die Grundgebühr
- das Kehren und Überprüfen der Heizanlagen
- die anteilige Fahrtkostenpauschale
- die Feuerstättenschaugebühr
- oder für die Zustellung des Feuerstättenbescheides.
So werden zum Beispiel die Schornsteine nicht mehr nach Stockwerken sondern nach laufenden Metern berechnet.
Faustregel:
Die Höhe der jährlichen Gebühren sind abhängig von der Beheizungsart. Wenn Arbeiten wie Kehren, Überprüfen und Messen von
Heizanlagen in einem Gebäude terminlich auf einen Tag gelegt werden können, wird es in der Regel für Hausbesitzer mit Öl- und
Gasheizungen günstiger.
Für Häuser, die keine Zentralheizung haben, sondern Einzelöfen, werden sich die Gebühren etwas erhöhen. Ebenso werden die
Gebühren in Häusern steigen, in denen neben einer Öl- oder Gasheizung ein offener Kamin oder ein Kamin- oder Kachelofen betrieben
wird.
Und noch mehr Neues in diesem Jahr:
Ebenfalls überarbeitet wurde die erste Bundes-Immissions-Schutzverordnung. Auch diese Regelung tritt noch 2010 in Kraft und führt dazu, dass sich die Überprüfungsintervalle für Heizanlagen verändern. Die Schornsteinfeger-Innung geht davon aus, dass dadurch viele Hauseigentümer finanziell entlastet werden.
Noch ein Tipp:
Lassen Sie sich einem Teil unserer Rechnung vom Staat bezahlen! Die Bundesregierung hat im Jahr 2009 die Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen bei Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ausgeweitet. Seitdem dürfen 20 Prozent von maximal 6.000 Euro Lohnkosten pro Jahr von der Steuerschuld abgezogen werden. Das entspricht einer Ersparnis von 1.200 Euro. Abzugsfähig sind alle Handerwerkerrechungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im inländischen Haushalt. Darunter fallen auch die Kosten für Schornsteinfegerarbeiten. Voraussetzungen:
1. eine ordentliche Rechnung des Handwerkers, in der Lohn- und Materialkosten getrennt aufgeführt sind
2. Begleichen der Rechnung per Überweisung und nicht in bar
Unser Service:
Auch in Zukunft reinigt unser Schornsteinfeger-Betrieb die Schornsteine und Feuerstätten Ihrer Gebäude und kümmert sich zuverlässig um die Sicherheit Ihrer Heizungsanlagen. Zu diesen Arbeiten gehören unter anderem das Messen des Kohlenmonoxid-Gehalts der Abgase und die Kontrolle des technischen Zustands der Abgaswege.
Ihre Fragen zu den neuen Verordnungen, unseren Dienstleistungen oder ihren zukünftigen Rechnungen beantworte ich Ihnen gern
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
seit dem 29.11.2008 ist das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) in Kraft.
Was bedeutet das für Sie?
Zunächst ändert sich für Sie als Kunde bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2012 wenig.
Wie bisher ist der Bezirksschornsteinfegermeister für die Betriebs- und Brandsicherheit an Abgasanlagen in Ihren Gebäuden zuständig. Das heißt, alle Kehr-, Überprüfungs- und Messtätigkeiten obliegen unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgegebenen Fristen weiterhin mir als Ihrem Bezirksschornsteinfegermeister.
Neu ist, dass es mir ab sofort möglich ist, Ihnen folgende weitere Dienstleistungen anzubieten:
· Kesselreinigung
· Reinigen von Kaminöfen und offenen Kaminen
· Energieberatung und Erstellen von Energieausweisen
· Thermografie
· Inspektion Ihrer Heizung / Heizungs-Check
· Kleinreperaturen an Abgasanlagen / Schornsteinen
Die erforderlichen Weiterbildungen mit Zertifikaten für diese Serviceangebote habe ich rechtzeitig absolviert.
Das neue Gesetz
Ab dem 1. Januar 2013 stehen Deutschlands Schornsteinfeger im freien Wettbewerb mit anderen Schornsteinfegerbetrieben – auch aus dem europäischen Ausland. Es ist dann möglich, einen anderen Schornsteinfegerbetrieb mit bestimmten Arbeiten zu beauftragen, wenn dieser in dem neu zu schaffenden Schornsteinfegerregister eingetragen ist. Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer müssen ab dem 1. Januar 2013 mehr Verantwortung und Haftung in puncto Brandsicherheit übernehmen als bisher. Der jetzige Bezirksschornsteinfegermeister wird dann durch einen „Bevollmächtigten Schornsteinfeger“ mit Kontrollfunktion ersetzt.
Ihr Vorteil: Die Wahlfreiheit
Mögliche Nachteile:
· mehr Eigenverantwortung als Kunde für die Brandsicherheit
· voraussichtlich höhere Kosten, da die jetzige Gebührenordnung teilweise entfällt und einzelne Posten wie Anfahrt, Rüstzeit, Verwaltungskosten zukünftig separat berechnet werden
Ihre neuen Verpflichtungen als Hauseigentümerin/Hauseigentümer ab dem 1. Januar 2013:
· Sie sind dafür zuständig, dass alle notwendigen Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten entsprechend den gesetzlichen Fristen durchgeführt werden.
· Sie müssen termingerecht einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb mit diesen Arbeiten beauftragen.
· Sie müssen Ihrem Bevollmächtigten Schornsteinfeger jede ausgeführte Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeit jederzeit nachweisen können.
Ausnahmereglung in der Übergangszeit
Die Verordnungen zum grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr ermöglichen Schornsteinfegerbetrieben aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder aus einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bereits in der Übergangszeit vorübergehend oder gelegentlich Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen. Die Bedingungen dafür:
· Diese Betriebe müssen die handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
· Sie müssen in dem vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geführten Schornsteinfegerregister gelistet sein.
Wenn Sie diese Regelung nutzen wollen, müssen Sie mich rechtzeitig darüber informieren. In diesem Fall bin ich gesetzlich verpflichtet, zu überprüfen, ob die vorgeschriebenen Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten durch den Fremdbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt werden.
Anderenfalls komme ich meinen Verpflichtungen wie bisher nach und führe alle Arbeiten für Sie durch, die die Kehr- und Überprüfungsordnung und die 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung vorschreiben.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen jetzt und zukünftig für die notwendigen Kehr- Überprüfungs- und Messtätigkeiten in gewohnter Weise zur Verfügung und werde Sie gern weiter in allen Fragen neutral und firmenunabhängig beraten.
Die Vorteile für Sie:
· Verwaltung und handwerkliche Arbeiten aus einer Hand, deshalb geringere Gebühren
· ein kompetenter Ansprechpartner mit kurzer Anfahrt sowie guter Haus- und Ortskenntnis
· vertraute Schornsteinfeger in Ihrem Haus
Ihre Fragen zum neuen Gesetz beantworte ich gerne. Rufen Sie mich bitte an oder schicken Sie mir eine E-Mail.
Mit freundlichen Grüssen
Christoph Weber